Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Angebot und
Auftrag
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
Aufträge und Vereinbarungen jeder Art werden erst mit der
schriftlichen Bestätigung durch die Firma
rechtswirksam.
2. Preise
Die Preise gelten ab Lieferwerk ohne Verpackung. Angemessene
Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-
und Versandkosten für Lieferungen, die 3 Monate oder
später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
3. Zahlung
Eine Zurückbehaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung ist nur
wegen/mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen zulässig.
Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers
nach Vertragsabschluss wesentlich und wird dadurch der
Gegenleistungsanspruch des Verkäufers gefährdet, ist
der Verkäufer berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis die
Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
4. Zahlungsverzug
Hält der Verkäufer die vereinbarte Zahlungsfrist
nicht ein, berechnen wir ab Fälligkeit Zinsen in der
gesetzlich vorgesehenen Höhe. Der Nachweis eines
höheren Schadens bleibt vorbehalten. Vor Bezahlung
fälliger Beträge ist der Verkäufer zu keiner
weiteren Lieferung verpflichtet, soweit der Käufer
hierfür nicht Sicherheit leistet. Bei vom Käufer
verschuldeten Ausbleiben einer fälligen Zahlung werden
sämtliche offenen Rechnungen des Verkäufers sofort
fällig.
5.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bleiben die
gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer
hat die Wahre ordnungemäß aufzubewahren und zu
versichern. Verspätet sich der Käufer mit
fälligen Zahlungen und mehr als 10 Werktage, ist der
Käufer auf Verlangen des Verkäufers zur Herausgabe
der gelieferten Ware verpflichtet, ohne dass der Verkäufer
zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären muss.
6. Lieferung
Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Wissen und Vermögen und
gelten erst von der völligen Klarstellung des Auftrags an.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem
Ablauf das Werk verlassen hat oder- bei Lieferungen ab Werk- dessen
Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die Einhaltung der
Lieferfrist setzt die Erfüllung der geschuldeten Vorleistungen
des Käufers voraus. Sollte es insoweit zu einer
Verzögerung kommen, verlängert sich die Lieferfrist
angemessen.
Teillieferungen und die Zusammenfassung von Lieferungen sind
zulässig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde und dies dem Käufer zumutbar ist.
Ereignisse außerhalb des Entscheidungs- und Einflussbereichs
des Verkäufers oder andere Ereignisse, welche die rechtzeitige
Lieferung erschweren und die auch der Käufer nicht zu
vertreten hat – z.B. Kriegs- und Ausnahmezustand, Embargo,
Verkehrsstörungen, Arbeitskampf, Betriebsstörungen,
Mangel an Material, Fahrzeugen oder Energie und dergleichen –
berechtigen den Verkäufer zu einem angemessenen Aufschub der
Lieferung, ohne dass dem Käufer daraus Ansprüche
gegen den Verkäufer erwachsen.
Sollte das Leistungshindernis länger als 3 Monate andauern,
sind Verkäufer und Käufer zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
Dauert die Verzögerung länger als 4 Monate und
handelt es sich nicht um einen Fall der Ziff. 6 Abs. 4, kann der
Käufer eine Entschädigung für den Verzug als
Schadenersatz fordern, sofern nicht zuvor von einer Seite der
Rücktritt vom Vertrag erklärt worden ist. Der
Schadenersatzanspruch umfasst nicht entgangenen Gewinn und
Schäden aus fehlgeschlagenen Folgegeschäften.
Im übrigen richten sich die Rechte des Käufers nach
Ziff. 10, 11 dieser Regelung.
7. Verpackung,
Versand, Gefahrübergang
Verpackungsart, Versandart und Versandweg bestimmt der
Verkäufer, falls nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen
wurde.
Die Lieferung erfolgt ab Werk, soweit keine abweichende Vereinbarung
getroffen worden ist.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie wesentlich
Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner
Rechte aus Ziff. 9 entgegenzunehmen. Versandschäden sind bei
der Entgegennahme der Ware dem Überbringer schriftlich
anzuzeigen.
Wird Optimal Life vom Kunden mit dem Versand der Ware beauftragt,
werden Versandkosten zzgl. Transportversicherung gesondert in Rechnung
gestellt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.
Die Anlieferung erfolgt bis vor die erste verschließbare
Türe, wo auch der Gefahrenübergang erfolgt. Der Kunde
ist verpflichtet zum avisierten Termin der Anlieferung anwesend zu
sein, um die Ware entgegen zu nehmen.
Das Verbringen der Ware an den Ort des Gebrauchs obliegt dem Kunden,
soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.
Bei technischen Geräten erfolgt die Inbetriebnahme und
Einweisung in die Bedienung durch einen Beauftragten von Optimal Life,
gemäß den Bestimmungen nach Medizinproduktegesetz
(MPG). Zuwiderhandlungen können zum Verlust von Garantie- und
Gewährleistungsansprüchen führen.
8.
Vertragsgegenstand
Angaben des Verkäufers über Maße, Gewichte,
Leistungsfähigkeit oder Material erfolgen sorgfältig,
jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. Auch in diesem Fall sind sie als
Beschaffenheitsangaben zu sehen. Eine Beschaffenheitsgarantie wird
nicht gewährt. Änderungen aufgrund der technischen
Entwicklung behält sich der Verkäufer vor. Vom
Verkäufer gefertigte Zeichnungen, Musterstücke und
Unterlagenbleiben des Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne dessen
Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Der
Verkäufer weist insoweit auf sein Urheberrecht hin.
Die vertraglich geschuldeten Eigenschaften der Kaufsache richtet sich
ausschließlich nach unserer Produktbeschreibung und den
schriftlichen Vereinbarungen. Einseitig vom Käufer
geäußerte Vorstellungen bleiben ebenso
außer Betracht wie Werbeaussagen und sonstige
öffentliche Äußerungen des
Verkäufers oder eines seiner Gehilfen.
9. Rechte des
Käufers bei Mängeln
Sofern es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt,
räumt der Verkäufer für Mängel der
Lieferung Rechte nach den folgenden Absätzen und Ziffern 10,
11 ein. Alle weiteren Ansprüche für Mängel
der Lieferung sind ausgeschlossen.
Weisen die Erzeugnisse des Verkäufers innerhalb von 12 Monaten
nach Lieferung nachweislich Mängel auf, leistet der
Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache oder
Gutschrift des Rechnungswerts. Für den Fall der
Nacherfüllung übernimmt der Verkäufer die
notwendigen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten in
angemessenem Umfang jedoch höchstens bis zum Wert des
betreffenden Erzeugnisses. Mehraufwendungen, die dadurch entstehen,
dass der Gegenstand an einen anderen Ort als den der Niederlassung
verbracht worden ist, an die die Lieferung erfolgte, werden nicht
übernommen, es sei denn der Verkäufer wusste, dass
dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht. Die
Beseitigung des Mangels erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch
eigene Mitarbeiter oder durch ein beauftragtes Unternehmen. Kosten
für Reparaturarbeiten Dritter, die ohne ausdrückliche
Zustimmung des Verkäufers vom Käufer beauftragt
worden sind, werden nicht ersetzt.
Mängel durch fehlerhafte Montage bzw. Ingebrauchnahme,
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder
Reparaturen, Änderungen, durch den Käufer oder
Dritte, natürlich Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, übermäßige
Beanspruchung, ungeeignete Ersatzteile (nur bei technischen
Gütern), unsachgemäße Reinigung und Pflege
schließen jegliche Mängelrechte aus, sofern sie
nicht auf ein Verschulden des Verkäufers
zurückzuführen sind.
Weitergehende Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind, sind ausgeschlossen. Mängelrügen innerhalb des
vorstehenden genannten Rahmens werden nur anerkannt, wenn sie binnen
zwei Wochen nach Empfang der Ware, bei zunächst nicht
erkennbaren Mängeln unverzüglich nach
Kenntniserlangung durch schriftliche Erklärung geltend gemacht
werden. Beanstandungen der Menge werden nur berücksichtigt,
wenn sie sofort nach Erhalt der Sendung schriftlich vorgebracht werden.
Die Untersuchungs- und Rügepflicht umfasst auch Bedienungs-
und Montageanleitungen.
Hat der Verkäufer nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des
Käufers zu liefern, so nimmt der Käufer ihm
gegenüber die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen
gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht
verletzen. Untersagt dem Verkäufer ein Dritter unter Berufung
auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder
Lieferung der Gegenstände, so ist der Verkäufer, ohne
zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt,
die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der
aufgewendeten Kosten zu verlangen. Entstehen dem Verkäufer in
einem solchen Falle aus der Verletzung oder Geltendmachung eines
Schutzrechts durch Dritte Schäden, so hat der Käufer
dafür Ersatz zu leisten bzw. den Verkäufer von daraus
erwachsenden Schäden freizustellen.
Rücksendungen bedürfen der Vorherigen Zustimmung des
Verkäufers.
Sofern der Verkauf in einem Verbrausgüterkauf mündet,
finden Absätze 1 bis 4 keine Anwendung.
Schadenersatzansprüche, insbesondere Ansprüche auf
Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind, bleiben aber auch in diesem Fall –
vorbehaltlich der Fälle der Ziff. 11 –
ausgeschlossen.
10.
Rücktrittsrecht des Käufers und sonstige Haftung des
Verkäufers
Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die
gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig
unmöglich wird. Gleiches gilt, wenn die Lieferung trotz
Mahnung des Käufers nach Fälligkeit nicht innerhalb
einer angemessenen Frist erfolgt, die einen Monat nicht unterschreiten
darf, es sei denn, das Leistungshindernis ist vom Käufer
zumindest überwiegen zu vertreten oder es handelt sich um
einen Fall der Ziff. 6. Abs. 4. Soweit Teilleistungen möglich
und für den Käufer auch nach Beendigung des Vertrags
im übrigen verwertbar sind, beschränkt sich das
Rücktrittsrecht auf die noch nicht geleisteten Teile.
Der Käufer hat außerdem ein
Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine
ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder
Nachbesserung eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels im
Sinne der Lieferbedingungen durch dessen Verschulden durch beseitigen
des Mangels, hat der Käufer ein Rücktrittsrecht erst,
wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist. Die
angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und die
Vertretungspflicht des Verkäufers feststehen und nachgewiesen
sind. Der Käufer kann statt seines Rücktrittsrechts
auch Minderung geltend machen.
Nimmt der Käufer oder ein Dritter
unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des
Verkäufers Änderungen oder Reparaturen vor,
entfällt eine Haftung des Verkäufers für die
daraus entstehenden Folgen.
11. Grenzen der
Haftung
Die Haftung des Verkäufers richtet sich
ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern
getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich
zugestandenen Rechte z. B. auf Lieferung einer Mangelfreien Sache,
Rücktritt vom Vertrag oder Minderung sowie auf Ersatz von
Schäden jeder Art, und zwar auch von solchen Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und gleich aus
welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungshilfen und bei schuldhafter Verletzung von
Kardinalpflichten. Der Haftungsausschluss findet weiter keine Anwendung
bei Fehlern von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert
sind oder wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den
der Verkäufer eine Garantie übernommen hat. Gleiches
gilt, wenn sich ein Beschaffungsrisiko realisiert, das der
Verkäufer ausdrücklich übernommen hat.
Schließlich gilt der Haftungsausschluss nicht in allen
Fällen, in denen eine Schadenersatzpflicht besteht, die
Vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere für
Produkthaftung. Der Haftungsausschluss gilt weiter nicht bei
Schäden für Leben, Körper und Gesundheit und
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von gesetzlichen
Vertretern und Erfüllungshilfen beschränkt sich der
Umfang des zu ersetzenden Schadens aber auf vorhersehbare
Schäden.
12. Aufnahme,
Abruf, Rücktrittsrecht des Verkäufers
Auf Abruf gekaufte Waren sind binnen eines Monats nach Aufforderung zur
Abnahme anzunehmen.
Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, kann der
Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers
einlagern und alle daraus entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Das
gleiche gilt, wenn aufgrund von Umständen, die der
Käufer zu vertreten hat, versandfertige Waren nicht versendet
werden können. Befindet sich der Käufer trotz
Fristsetzung weiter in Annahmeverzug, befindet er sich mit einer
fälligen Zahlung mehr als 30 Tage im Verzug oder begeht der
Käufer eine andere schwerwiegende Vertragsverletzung, ist der
Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag und zur
Geltendmachung des Schadenersatzes berechtigt.
13. Schiedsgericht,
Erfüllungsort, Sonstiges
Die Rechte des Käufers sind nicht übertragbar.
Die rechtliche Unwirksamkeit oder Änderung einzelner
Bestimmungen berühren die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen
Bestimmung soll diejenige zulässige Regelung treten, die dem
wirtschaftlichen Gedanken der unwirksamen Bestimmung am
Nächsten kommt.
Die vorstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere
Bedingungen sind für den Käufer nur bindend, wenn er
sie schriftlich anerkannt hat.
Gerichtsstand ist Sitz der Firma.