Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 1. Angebot und Auftrag
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen jeder Art werden erst mit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma rechtswirksam.

 2. Preise
Die Preise gelten ab Lieferwerk ohne Verpackung. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Versandkosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.

 3. Zahlung
Eine Zurückbehaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung ist nur wegen/mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers nach Vertragsabschluss wesentlich und wird dadurch der Gegenleistungsanspruch des Verkäufers gefährdet, ist der Verkäufer berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

 4. Zahlungsverzug
Hält der Verkäufer die vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, berechnen wir ab Fälligkeit Zinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Vor Bezahlung fälliger Beträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet, soweit der Käufer hierfür nicht Sicherheit leistet. Bei vom Käufer verschuldeten Ausbleiben einer fälligen Zahlung werden sämtliche offenen Rechnungen des Verkäufers sofort fällig.

 5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat die Wahre ordnungemäß aufzubewahren und zu versichern. Verspätet sich der Käufer mit fälligen Zahlungen und mehr als 10 Werktage, ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet, ohne dass der Verkäufer zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären muss.

6. Lieferung
Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Wissen und Vermögen und gelten erst von der völligen Klarstellung des Auftrags an.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder- bei Lieferungen ab Werk- dessen Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der geschuldeten Vorleistungen des Käufers voraus. Sollte es insoweit zu einer Verzögerung kommen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Teillieferungen und die Zusammenfassung von Lieferungen sind zulässig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und dies dem Käufer zumutbar ist.
Ereignisse außerhalb des Entscheidungs- und Einflussbereichs des Verkäufers oder andere Ereignisse, welche die rechtzeitige Lieferung erschweren und die auch der Käufer nicht zu vertreten hat – z.B. Kriegs- und Ausnahmezustand, Embargo, Verkehrsstörungen, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Mangel an Material, Fahrzeugen oder Energie und dergleichen – berechtigen den Verkäufer zu einem angemessenen Aufschub der Lieferung, ohne dass dem Käufer daraus Ansprüche gegen den Verkäufer erwachsen.
Sollte das Leistungshindernis länger als 3 Monate andauern, sind Verkäufer und Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Dauert die Verzögerung länger als 4 Monate und handelt es sich nicht um einen Fall der Ziff. 6 Abs. 4, kann der Käufer eine Entschädigung für den Verzug als Schadenersatz fordern, sofern nicht zuvor von einer Seite der Rücktritt vom Vertrag erklärt worden ist. Der Schadenersatzanspruch umfasst nicht entgangenen Gewinn und Schäden aus fehlgeschlagenen Folgegeschäften.
Im übrigen richten sich die Rechte des Käufers nach Ziff. 10, 11 dieser Regelung.

 7. Verpackung, Versand, Gefahrübergang
Verpackungsart, Versandart und Versandweg bestimmt der Verkäufer, falls nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
Die Lieferung erfolgt ab Werk, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie wesentlich Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 9 entgegenzunehmen. Versandschäden sind bei der Entgegennahme der Ware dem Überbringer schriftlich anzuzeigen.
Wird Optimal Life vom Kunden mit dem Versand der Ware beauftragt, werden Versandkosten zzgl. Transportversicherung gesondert in Rechnung gestellt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Anlieferung erfolgt bis vor die erste verschließbare Türe, wo auch der Gefahrenübergang erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet zum avisierten Termin der Anlieferung anwesend zu sein, um die Ware entgegen zu nehmen.
Das Verbringen der Ware an den Ort des Gebrauchs obliegt dem Kunden, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.
Bei technischen Geräten erfolgt die Inbetriebnahme und Einweisung in die Bedienung durch einen Beauftragten von Optimal Life, gemäß den Bestimmungen nach Medizinproduktegesetz (MPG). Zuwiderhandlungen können zum Verlust von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen führen.

 8. Vertragsgegenstand
Angaben des Verkäufers über Maße, Gewichte, Leistungsfähigkeit oder Material erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Auch in diesem Fall sind sie als Beschaffenheitsangaben zu sehen. Eine Beschaffenheitsgarantie wird nicht gewährt. Änderungen aufgrund der technischen Entwicklung behält sich der Verkäufer vor. Vom Verkäufer gefertigte Zeichnungen, Musterstücke und Unterlagenbleiben des Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne dessen Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer weist insoweit auf sein Urheberrecht hin.
Die vertraglich geschuldeten Eigenschaften der Kaufsache richtet sich ausschließlich nach unserer Produktbeschreibung und den schriftlichen Vereinbarungen. Einseitig vom Käufer geäußerte Vorstellungen bleiben ebenso außer Betracht wie Werbeaussagen und sonstige öffentliche Äußerungen des Verkäufers oder eines seiner Gehilfen.

 9. Rechte des Käufers bei Mängeln
Sofern es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt, räumt der Verkäufer für Mängel der Lieferung Rechte nach den folgenden Absätzen und Ziffern 10, 11 ein. Alle weiteren Ansprüche für Mängel der Lieferung sind ausgeschlossen.
Weisen die Erzeugnisse des Verkäufers innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung nachweislich Mängel auf, leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache oder Gutschrift des Rechnungswerts. Für den Fall der Nacherfüllung übernimmt der Verkäufer die notwendigen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten in angemessenem Umfang jedoch höchstens bis zum Wert des betreffenden Erzeugnisses. Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand an einen anderen Ort als den der Niederlassung verbracht worden ist, an die die Lieferung erfolgte, werden nicht übernommen, es sei denn der Verkäufer wusste, dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht. Die Beseitigung des Mangels erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch eigene Mitarbeiter oder durch ein beauftragtes Unternehmen. Kosten für Reparaturarbeiten Dritter, die ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers vom Käufer beauftragt worden sind, werden nicht ersetzt.
Mängel durch fehlerhafte Montage bzw. Ingebrauchnahme, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Reparaturen, Änderungen, durch den Käufer oder Dritte, natürlich Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Ersatzteile (nur bei technischen Gütern), unsachgemäße Reinigung und Pflege schließen jegliche Mängelrechte aus, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
Weitergehende Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Mängelrügen innerhalb des vorstehenden genannten Rahmens werden nur anerkannt, wenn sie binnen zwei Wochen nach Empfang der Ware, bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Kenntniserlangung durch schriftliche Erklärung geltend gemacht werden. Beanstandungen der Menge werden nur berücksichtigt, wenn sie sofort nach Erhalt der Sendung schriftlich vorgebracht werden. Die Untersuchungs- und Rügepflicht umfasst auch Bedienungs- und Montageanleitungen.
Hat der Verkäufer nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers zu liefern, so nimmt der Käufer ihm gegenüber die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Untersagt dem Verkäufer ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so ist der Verkäufer, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Entstehen dem Verkäufer in einem solchen Falle aus der Verletzung oder Geltendmachung eines Schutzrechts durch Dritte Schäden, so hat der Käufer dafür Ersatz zu leisten bzw. den Verkäufer von daraus erwachsenden Schäden freizustellen.
Rücksendungen bedürfen der Vorherigen Zustimmung des Verkäufers.
Sofern der Verkauf in einem Verbrausgüterkauf mündet, finden Absätze 1 bis 4 keine Anwendung. Schadenersatzansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bleiben aber auch in diesem Fall – vorbehaltlich der Fälle der Ziff. 11 – ausgeschlossen.

 10. Rücktrittsrecht des Käufers und sonstige Haftung des Verkäufers
Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Gleiches gilt, wenn die Lieferung trotz Mahnung des Käufers nach Fälligkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die einen Monat nicht unterschreiten darf, es sei denn, das Leistungshindernis ist vom Käufer zumindest überwiegen zu vertreten oder es handelt sich um einen Fall der Ziff. 6. Abs. 4. Soweit Teilleistungen möglich und für den Käufer auch nach Beendigung des Vertrags im übrigen verwertbar sind, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die noch nicht geleisteten Teile.
Der Käufer hat außerdem ein Rücktrittsrecht,  wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Nachbesserung eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch dessen Verschulden durch beseitigen des Mangels, hat der Käufer ein Rücktrittsrecht erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und die Vertretungspflicht des Verkäufers feststehen und nachgewiesen sind. Der Käufer kann statt seines Rücktrittsrechts auch Minderung geltend machen.
Nimmt der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers Änderungen oder Reparaturen vor, entfällt eine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen.

 11. Grenzen der Haftung
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte z. B. auf Lieferung einer Mangelfreien Sache, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungshilfen und bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten. Der Haftungsausschluss findet weiter keine Anwendung bei Fehlern von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind oder wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den der Verkäufer eine Garantie übernommen hat. Gleiches gilt, wenn sich ein Beschaffungsrisiko realisiert, das der Verkäufer ausdrücklich übernommen hat. Schließlich gilt der Haftungsausschluss nicht in allen Fällen, in denen eine Schadenersatzpflicht besteht, die Vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere für Produkthaftung. Der Haftungsausschluss gilt weiter nicht bei Schäden für Leben, Körper und Gesundheit und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungshilfen beschränkt sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens aber auf vorhersehbare Schäden.

 12. Aufnahme, Abruf, Rücktrittsrecht des Verkäufers
Auf Abruf gekaufte Waren sind binnen eines Monats nach Aufforderung zur Abnahme anzunehmen.
Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, kann der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern und alle daraus entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Das gleiche gilt, wenn aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, versandfertige Waren nicht versendet werden können. Befindet sich der Käufer trotz Fristsetzung weiter in Annahmeverzug, befindet er sich mit einer fälligen Zahlung mehr als 30 Tage im Verzug oder begeht der Käufer eine andere schwerwiegende Vertragsverletzung, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung des Schadenersatzes berechtigt.

 13. Schiedsgericht, Erfüllungsort, Sonstiges
Die Rechte des Käufers sind nicht übertragbar.
Die rechtliche Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung soll diejenige zulässige Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Gedanken der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
Die vorstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für den Käufer nur bindend, wenn er sie schriftlich anerkannt hat.

Gerichtsstand ist Sitz der Firma.